Änderungen ab Jan. 2023 in Künstlersozial- & -arbeitslosen-Versicherung

Über die Künstlersozialversicherung (kurz: KSK) werden selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen – so auch Susanne Braun-Speck (tiefenschaerfe). Außerdem hat der Deutsche Bundestag zwei gesetzliche Neuregelungen verabschiedet, die Künstlerinnen und Kreative künftig besser über die Arbeitslosenversicherung absichern sollen.

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2023 beträgt 5%

Das steht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022. Zuständig dafür ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil.

Hintergrund zur KSK: Die Selbständigen tragen wie Arbeitnehmer:innen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20%) und durch die Künstlersozialabgabe der Auftraggeber-Unternehmen (30%) finanziert (die Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen des jeweiligen Freiberuflers verwerten). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr in der Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt. In 2023 sind das 5%.


Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Künstler:innen, die überwiegend in (sozialversicherten) Kurzzeitverträgen beschäftigt sind, dauerhaft einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld 1. 

Zuletzt hatte die Corona-Pandemie gezeigt, wie schwierig die soziale Lage vieler Künstler:innen und Kreativer ist. Deshalb soll die soziale Lage von Kreativen strukturell verbessert werden. Insbesondere solche, die vor allem projektbezogen und/oder kurzfristig (sozialversichert) beschäftigt sind, werden davon profitieren, heißt es in einer Presseinfo der Bundesregierung.

Einige Medien schreiben, dies bedeute in der Praxis, dass die KSK-Mitglieder dauerhaft Arbeitslosengeld beziehen können, ohne dazu gezwungen zu sein, den Beruf in der Kulturbranche aufzugeben – ob das so stimmt? Fraglich. Grundsätzlich soll sich das wohl durch Änderungen bei der Anwartschaft ergeben, siehe unten.

Zudem werden die Zuverdienst-Möglichkeiten von selbständigen (freiberuflichen) Künstler:innen und Publizisten:innen, die einer zusätzlichen nicht-künstlerischen Tätigkeit nachgehen, dauerhaft erweitert.

Eine allgemein vorgegebene Höchstgrenze fällt künftig weg. Entscheidend für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird sein, welche der selbständigen Tätigkeiten wirtschaftlich mehr ins Gewicht fällt. Bisher war es so, dass Kreative & Künstler:innen in einem anderen Beruf maximal 450 € / Monat dazu verdienen werden durften, und bei Mehrverdienst aus der KSK ausgeschlossen worden waren. Während der Corona-Pandemie hatte es eine Ausnahme gegeben, die nunmehr auf Dauer gelten wird.

Die individuelle Lebens- und Arbeitssituationen von Künstler:innen und Kreativen fände damit nun dauerhaft Anerkennung in der sozialen Absicherung, so Kulturstaatsministerin Claudia Roth. Damit seien zwei Versprechen aus dem Koalitionsvertrag eingelöst.


Bei der Agentur für Arbeit steht es so:

Die Sonderregelung der verkürzten Anwartschaftszeit gem. § 142 Abs. 2 SGB III wird zum 1. Januar 2023 entfristet. Sie betrifft unständig oder saisonal beschäftigte Menschen, etwa Künstlerinnen und Künstler mit kurzen Gastverträgen (z. B. in der Musik, im Bühnen- oder Filmbereich), aber auch Saisonkräfte in der Landwirtschaft und in der Produktion. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann der Bezug von Arbeitslosengeld bereits nach sechs statt nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung beantragt werden.
Die verkürzte Anwartschaftszeit kann beantragt werden, wenn

•    die Voraussetzung der Regelanwartschaftszeit nicht erfüllt sind, weil nicht mindestens 360 Kalendertage Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate zurückgelegt wurden und
•    in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens sechs Monate in Versicherungspflichtverhältnissen vorlagen und
•    überwiegend Beschäftigungsverhältnissen vorlagen, die von vornherein auf nicht mehr als vierzehn Wochen befristet waren und
•    das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten – gerechnet vom letzten Tag der letzten Beschäftigung an rückwärts – das 1,5-fache der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überstiegen hat.

Die Bezugsgröße (West) lag 2022 bei 39.480 Euro, genauso wie bei Selbständigen, welche freiwillig in der Arbeitslosengeld-Versicherung sein können.